Neue Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (Gesellschafterlistenverordnung – GesLV)

Am 01.07.2018 ist die Verordnung über die Ausgestaltung der GmbH-Gesellschafterliste (GesLV) in Kraft getreten. Durch die Verordnung hat der Gesetzgeber von seiner Kompetenz über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste Gebrauch gemacht (§ 40 IV GmbHG). Nachdem das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (BGBl. I 2017, S. 1822) die Anforderungen an die in die Gesellschafterliste der GmbH aufzunehmenden Angaben deutlich verschärft hatte, führt die GesLV wesentliche Fragen der Klärung zu und beseitigt zumindest teilweise die seit der Änderung des § 40 GmbHG bestehende Rechtsunsicherheit.

 

   Rechts-Hinweis-BAN-08-2018