Bei Erbschaften § 35b EStG beachten

Neben der Trauer über den Verlust eines Angehörigen kommt es in Erbfällen nicht selten zu Problemen mit Banken und Grundbuchämtern, nicht zuletzt aber auch mit dem Finanzamt über die zu entrichtende Erbschaftsteuer. Ein Problemfeld ist hierbei, dass Erbschaftsteuer und Einkommensteuer nicht hinreichend aufeinander abgestimmt sind. So kann es dazu kommen, dass bereits der Erbschaftsteuer unterworfene Vermögensbestandteile bei ihrer Realisierung noch zusätzlich mit Einkommensteuer belegt werden. Um diese „Doppelbesteuerung“ mit Einkommen- und Erbschaftsteuer abzumildern, hat der Gesetzgeber eine Steuerermäßigung in § 35b EStG vorgesehen.

 

 

Steuertipp 08-2019