Der EuGH korrigiert die Europäische Kommission und lässt die Verlustnutzung in Sanierungsfällen bei Gesellschafterwechseln zu

Die Beschränkung des steuerlichen Verlustvortrags für Körperschaften, geregelt in § 8c KStG, ist um eine weitere Entscheidung reicher. Nachdem bereits das BVerfG mit Beschluss vom 29.03.2017 (2 BvL 6/11) die beschränkende Geltung der Regelung bei Beteiligungen unter 50 % als verfassungswidrig gebrandmarkt hatte, hat nun der EuGH hier eine für das Verhältnis von Steuerrecht und Beihilferecht wegweisende Entscheidung getroffen, die wesentlich von der Kölner Kanzlei PNHR erstritten wurde.

 

   Steuertipp-BAN-08-2018