Verzicht auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens in Fällen geringerer Bedeutung

Im Rahmen der Erstellung von Jahresabschlüssen sind Rechnungsabgrenzungsposten immer dann zu bilden, wenn Ausgaben bzw. Einnahmen vor dem Abschlussstichtag anfallen, die Aufwand bzw. Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient dazu, vorausbezahlte Aufwendungen bzw. Erträge des Folgejahres in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Es handelt sich um vorausgezahlte Aufwendungen bzw. Erträge, denen noch nicht erbrachte, zeitbezogene Gegenleistungen des Vertragspartners gegenüberstehen.

 

Steuertipp 10 2019